FIFO oder gleitender Durchschnitt? Lagerbewertung im Schweizer KMU — was das Gesetz verlangt und was Sie wählen dürfen
Schreibt das Schweizer Gesetz eine Lagerbewertungs-Methode vor? Nein. Was OR 960c wirklich verlangt, wann FIFO und wann der gleitende Durchschnitt passt, und worauf Sie bei der Stetigkeit achten müssen.
Wer online nach Lagerbewertung sucht, landet schnell bei Paragrafen — meistens deutschen. Das ist gefährlich, denn das deutsche Handelsrecht und das Schweizer Obligationenrecht sind nicht dasselbe. Bevor Sie also eine Methode aus einem Ratgeber übernehmen, lohnt sich die Frage: Was verlangt das Schweizer Recht eigentlich wirklich?
Die kurze Antwort überrascht viele: Das Gesetz schreibt Ihnen keine bestimmte Bewertungsmethode vor. Es setzt eine Wertgrenze — und überlässt Ihnen die Methode, solange Sie sie konsequent anwenden. Was das konkret heisst, und wie Sie zwischen FIFO und gleitendem Durchschnitt wählen, sehen wir uns hier an.
Der Irrtum: «Das Gesetz schreibt eine Methode vor»
Es kursiert die Vorstellung, FIFO oder der Durchschnitt seien «gesetzlich vorgeschrieben» oder «handelsrechtlich erzwungen». Für die Schweiz stimmt das nicht. Das Obligationenrecht regelt, wie hoch Sie Ihre Vorräte höchstens bewerten dürfen — nicht, mit welcher Rechenmethode Sie zu diesen Kosten kommen. Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum ganzen Thema.
Was OR Art. 960c wirklich verlangt: das Niederstwertprinzip
Die massgebende Bestimmung ist Artikel 960c OR. Sie verlangt für die Folgebewertung von Vorräten: Liegt der Veräusserungswert — unter Berücksichtigung der noch anfallenden Kosten — am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so ist dieser tiefere Wert einzusetzen. Das ist das Niederstwertprinzip (international «lower of cost or market»): bewertet wird zum tieferen der beiden Werte.
Als Vorräte gelten dabei Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren (Art. 960c Abs. 2 OR). Die generelle Obergrenze bei der Ersterfassung — höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten — ergibt sich aus Art. 960a OR.
Wichtig: In keiner dieser Bestimmungen steht «FIFO» oder «gleitender Durchschnitt». Das Gesetz ist an dieser Stelle methodenoffen.
Wo die Methode ins Spiel kommt
Wenn Sie immer zum selben Preis einkaufen würden, gäbe es kein Problem. In der Realität schwanken die Einkaufspreise — und dann stellt sich die Frage: Welcher Stückwert steckt im verkauften Stück, und welcher bleibt im Lager? Genau hier setzt die Bewertungsmethode an. Sie bestimmt nicht die gesetzliche Obergrenze, sondern wie Sie die Anschaffungskosten Ihres Bestands rechnen. In der Schweizer Rechnungslegungspraxis — und im Einklang mit Swiss GAAP FER — sind dafür zwei Methoden gängig.
FIFO (First In, First Out)
FIFO unterstellt, dass die zuerst eingekauften Waren zuerst verkauft werden. Im Lager bleiben rechnerisch die jüngsten, also bei steigenden Preisen die teureren Bestände. FIFO bildet die physische Realität bei verderblicher oder chargenbasierter Ware gut ab — dort, wo tatsächlich «alt vor neu» abfliesst.
Gleitender Durchschnitt
Hier wird nach jedem Wareneingang ein neuer durchschnittlicher Stückwert berechnet. Jeder Abgang wird zu diesem laufenden Mittelwert bewertet. Die Methode ist pragmatisch bei vielen gleichartigen Teilen und einem EDV-geführten Lager, weil sie Preisschwankungen glättet und wenig manuelle Pflege braucht.
Ein kurzes Zahlenbeispiel
Sie kaufen 100 Stück zu CHF 10, danach 100 Stück zu CHF 12. Dann verkaufen Sie 120 Stück.
- FIFO: Warenaufwand = 100 × 10 + 20 × 12 = CHF 1’240; Restbestand 80 × 12 = CHF 960.
- Gleitender Durchschnitt: Mittelwert (1’000 + 1’200) / 200 = CHF 11; Warenaufwand 120 × 11 = CHF 1’320; Restbestand 80 × 11 = CHF 880.
Gleiche Ware, gleiche Geschäftsvorfälle — unterschiedlicher Warenaufwand und Lagerwert. Deshalb ist die Methodenwahl keine Formsache, sondern wirkt direkt auf Bilanz und Ergebnis.
Eine Anmerkung zur Vollständigkeit: Die LIFO-Methode (Last In, First Out) ist in der Schweizer Rechnungslegung nicht die übliche Praxis und sollte nicht ungeprüft aus deutschen Quellen übernommen werden.
Die Stetigkeitspflicht: einmal gewählt, dabei bleiben
Hier kommt die zweite gesetzliche Leitplanke ins Spiel — und sie ist der eigentliche Grund, warum man die Methode nicht je nach Jahresergebnis wechseln darf. Zu den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung gehört, dass bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden sind (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR). Das ist der Grundsatz der Stetigkeit.
Praktisch heisst das: Wer FIFO wählt, bewertet auch im Folgejahr nach FIFO. Ein Methodenwechsel ist nicht verboten, aber er braucht eine sachliche Begründung und ist offenzulegen — ein beliebiges Hin- und Herwechseln ist es, was die Stetigkeit verhindern soll. Nur so bleiben die Jahre vergleichbar.
Welche Methode passt zu Ihrem KMU?
Es gibt kein pauschales «besser». Die Wahl hängt von Ihrer Ware und Ihren Abläufen ab:
- Verderbliche oder chargengeführte Ware (Lebensmittel, datierte Produkte, Seriennummern): FIFO bildet den realen Abfluss am ehesten ab.
- Viele gleichartige Teile, hoher Umschlag, EDV-Lager (Schrauben, Standardkomponenten, Handelsware ohne Charge): der gleitende Durchschnitt ist meist der pragmatischere Weg.
- Stark schwankende Einkaufspreise: überlegen Sie, welches Bild von Lagerwert und Warenaufwand Ihr Geschäft am ehrlichsten abbildet — und halten Sie es dann durch.
Im Zweifel ist die wichtigere Entscheidung nicht welche Methode, sondern dass Sie eine bewusst wählen und konsequent anwenden.
Vom Prinzip zur Praxis: was die Software übernehmen sollte
Die Theorie ist das eine, die saubere laufende Führung das andere. Eine Lager- und Buchhaltungslösung sollte Ihnen die Mechanik abnehmen, ohne dass Sie gegen die obigen Grundsätze verstossen. Bei hegyon.ai sieht das so aus:
- Methodenwahl pro Artikel, gleitender Durchschnitt oder FIFO, je nach Warenart.
- Automatischer Wareneingang zum Netto-Einstandspreis beim Buchen der Lieferantenrechnung, keine doppelte Erfassung.
- Automatischer Bestandsabbau beim Versand einer Rechnung; ein Storno reversiert sauber.
- Inventur mit Wert-Impact, gezählte Menge eintragen, das System berechnet Differenz und Wertkorrektur und versiegelt alle Korrekturen unter einer Audit-Signatur. Was diese Versiegelung für die Nachweisbarkeit bedeutet, lesen Sie im Beitrag zur revisionssicheren Buchführung.
- Methodenwechsel nur bei Bestand 0, damit die Stetigkeit technisch geschützt ist und nicht versehentlich durchbrochen wird.
So wird aus dem gesetzlichen Prinzip eine Routine, die im Alltag trägt — statt einer Excel-Tabelle, die niemand mehr versteht.
Fazit
Das Schweizer Recht ist bei der Lagerbewertung klarer und zugleich offener, als viele denken: Art. 960c OR setzt mit dem Niederstwertprinzip die Wertgrenze, die Methode dürfen Sie wählen — und Art. 958c OR verlangt, dass Sie bei der einmal gewählten Methode bleiben. FIFO oder gleitender Durchschnitt ist damit weniger eine Rechts- als eine Geschäftsentscheidung.
Wenn Sie sehen möchten, wie sich beide Methoden in einem laufenden Lager verhalten — inklusive automatischer Bewertung und versiegelter Inventur — können Sie das Lager-Modul im Demo-Mandanten von hegyon.ai ausprobieren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Verweise auf OR Art. 957a, 958c, 960a und 960c geben den Stand vom Juni 2026 wieder und sind nicht abschliessend; massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. Für die Bewertung Ihrer Vorräte und allfällige steuerliche Aspekte ziehen Sie bitte Ihren Treuhänder oder eine fachkundige Beratung bei.
